Aufgrund dieser Beweislage ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beklagte weder das Fuhrwerk noch - anstelle dessen - sich selber beleuchtete, er sich auf der beklagtischen Strassenseite fortbewegte und gegen gesetzliche Vorsichts- und Sicherungspflichten verstiess. Mit der Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers, dem Verstoss gegen die gesetzlichen Schutzvorschriften bzw. gegen den Fundamentalsatz steht die Widerrechtlichkeit des beklagtischen Handelns fest. Das Verschulden des Beklagten ergibt sich daraus, dass dieser die Sorgfalt, welche einem Strassenbenützer unter den gegebenen Umständen auferlegt ist und von ihm erwartet werden kann und muss, nicht aufgewendet hat.