Seine Behauptung, rechts gefahren zu sein, erscheint denn heute auch wenig glaubhaft, denn die wegen Schneeverwehungen begrenzte Befahrbarkeit der Strasse (ca. 5,5 m Breite), der Zusammenstoss an sich und die Unfalllage des bewusstlosen Klägers laut den Zeugenaussagen deuten darauf hin, dass die Kollision zwischen Kläger und Beklagtem auf der Fahrbahn des Klägers erfolgt sein muss. Aufgrund dieser Beweislage ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beklagte weder das Fuhrwerk noch - anstelle dessen - sich selber beleuchtete, er sich auf der beklagtischen Strassenseite fortbewegte und gegen gesetzliche Vorsichts- und Sicherungspflichten verstiess.