41 OR, N. 51). Gerade in casu muss dieser Regel bedeutendes Gewicht beigelegt werden, hätte doch der Beklagte mühelos beweisen können, dass er seiner Vorsichtspflicht nachgekommen sei, wenn er sich nach dem Unfall nicht davongemacht hätte. Somit bestärkt die Anwendung dieses Grundsatzes das aufgrund der Indizien gewonnene Beweisergebnis. Gleiches muss bezüglich des Rechtsfahrens des Beklagten gesagt werden. Hätte er sofort die Polizei avisiert, hätte aufgrund der gesicherten Spuren festgestellt werden können, ob der Beklagte tatsächlich wie behauptet nur seine Strassenseite benützt hatte. Weil er aber die Beweisaufnahme vereitelt hat, ist auf die Indizien abzustellen.