Nicht obliegt die Beweislast demjenigen, welcher durch den gefahrvollen Zustand geschädigt worden ist. Es wäre mit dem Ziel des Rechtssatzes, welcher eine Schutzvorschrift aufstellt - in casu die Vorschrift über die Beleuchtung von Fuhrwerken - unvereinbar, wenn im Zweifel oder mangels direkten negativen Beweises des Klägers angenommen würde, der Beklagte habe die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen tatsächlich vorgenommen. Es darf von demjenigen, welcher eine Gefahr schafft, der Nachweis verlangt werden, er habe die vorgeschriebenen Vorkehren getroffen (Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, 1955, S. 56; Becker, Komm. zu Art. 41 OR, N. 51).