auf, in dem sie die Beleuchtungspflicht bei Fuhrwerken vorschreibt. Dass bei Bestehen eines gefährlichen Zustandes die notwendigen Schutzmassnahmen vorgenommen worden sind, hat derjenige zu beweisen, welcher die Gefahr geschaffen hat und somit die Vorkehren zu treffen verpflichtet war. Nicht obliegt die Beweislast demjenigen, welcher durch den gefahrvollen Zustand geschädigt worden ist.