Obschon aufgrund der erwähnten Indizien das Fehlen einer Beleuchtung des Fuhrwerkes oder dessen Führers eigentlich feststeht, muss erwähnt werden, dass es der Beklagte wäre, welcher das Mitführen einer Taschenlampe beweisen müsste. Denn er hat mit dem Führen des Fuhrwerkes in der Dunkelheit eine Gefahr geschaffen und die Pflicht zum Ergreifen von Schutzmassnahmen trifft aufgrund eines ungeschriebenen Fundamentalsatzes der Rechtsordnung denjenigen, welcher den gefährlichen Zustand geschaffen hat (Oftinger, Haftpflichtrecht I, S. 70). Darüber hinaus stellt Art. 30 Abs. 5 VRV eine ganz konkrete Schutzvorschrift auf, in dem sie die Beleuchtungspflicht bei Fuhrwerken vorschreibt