Wenn auch von einer Umkehr der Beweislast abgesehen werden kann, so ist zumindest die unkorrekte Verhaltensweise in der besagten Absicht bei der Beweiswürdigung als Indiz in Anschlag zu bringen. Obschon aufgrund der erwähnten Indizien das Fehlen einer Beleuchtung des Fuhrwerkes oder dessen Führers eigentlich feststeht, muss erwähnt werden, dass es der Beklagte wäre, welcher das Mitführen einer Taschenlampe beweisen müsste.