Erst recht dürfen dem Beklagten - nachdem er die Beweismittel vernichtet hat - nicht die Folgen der Beweislosigkeit zugutekommen, in dem Sinne, dass seine Schuldlosigkeit am Unfall als erwiesen erachtet wird, weil die Beweismittel, welche sein eventuelles Fehlverhalten belegen würden, nicht mehr vorhanden sind. Wenn auch von einer Umkehr der Beweislast abgesehen werden kann, so ist zumindest die unkorrekte Verhaltensweise in der besagten Absicht bei der Beweiswürdigung als Indiz in Anschlag zu bringen.