ZGB in Verbindung mit Art. 8 wäre es durchaus vertretbar, wenn als Folge dieses rechtswidrigen Verhaltens eine Umkehr der Beweislast vorgenommen würde (Kummer, Kommentar zu Art. 8 ZGB, N. 191).Denn es ginge nicht an und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn dem beweisbelasteten Kläger das rechtswidrige Verhalten des Beklagten zum Nachteil gereichte. Erst recht dürfen dem Beklagten - nachdem er die Beweismittel vernichtet hat - nicht die Folgen der Beweislosigkeit zugutekommen, in dem Sinne, dass seine Schuldlosigkeit am Unfall als erwiesen erachtet wird, weil die Beweismittel, welche sein eventuelles Fehlverhalten belegen würden, nicht mehr vorhanden sind.