Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit der Unfallflucht unersetzliche, direkte Beweismittel zu sichern verunmöglicht hat. Im Bewusstsein, mit seinem Verhalten ein Festhalten der Kollisions- und Fahrspuren und eine sofortige Rekonstruktion des Unfalles durch die Polizei zu vereiteln, hat er sich -- ohne sich um den Verletzten zu kümmern - davongemacht. Damit hat er nicht bloss eine moralische, sondern zudem eine gesetzliche durch Art. 51 SVG gebotene - Pflicht verletzt. Aufgrund von Art. 2 ZGB in Verbindung mit Art.