Das Amtsgericht selber hat anlässlich des Augenscheines festgestellt, dass der Schein selbst einer schwach leuchtenden Taschenlampe auf weite Sicht erkennbar sei. Aus diesen Tatsachen muss gefolgert werden, dass weder Fuhrwerk noch Führer beleuchtet waren; es ist unverständlich, dass die Vorinstanz diesen Indizien keine Bedeutung beigemessen hat. Unter diesen Umständen drängt sich eine von der vorinstanzlichen verschiedene Beweiswürdigung auf. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit der Unfallflucht unersetzliche, direkte Beweismittel zu sichern verunmöglicht hat.