trotzdem hat die Vorinstanz dessen Behauptungen, er habe das Fuhrwerk bzw. sich selber mit einer Taschenlampe beleuchtet, ohne weiteres Glauben geschenkt. Dies ist fragwürdig, haben doch die Zeugen im Strafverfahren gegen den Beklagten ausgesagt, sie hätten, als sie das Fuhrwerk kreuzten, weder dieses noch den Beschuldigten mit einer Taschenlampe ausgerüstet erkennen können. Zweifellos wäre eine brennende Taschenlampe in der Dunkelheit den Zeugen aufgefallen. Das Amtsgericht selber hat anlässlich des Augenscheines festgestellt, dass der Schein selbst einer schwach leuchtenden Taschenlampe auf weite Sicht erkennbar sei.