Einmal kann der Kläger infolge der unfallbedingten retrograden Amnesie zur Klärung des Unfallgeschehens nichts beitragen. Im weitern hat der Beklagte mit seinem Verhalten pflichtwidrig eine genauere Rekonstruktion des Unfallereignisses verunmöglicht, indem er - nach Art. 92 i. V. mit 51 SVG - strafbare Unfallflucht beging. Zudem erscheinen die Aussagen des am Prozessausgang sehr interessierten Beklagten wenig glaubhaft; trotzdem hat die Vorinstanz dessen Behauptungen, er habe das Fuhrwerk bzw. sich selber mit einer Taschenlampe beleuchtet, ohne weiteres Glauben geschenkt.