Dieser Möglichkeit hat die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, verneinte sie doch die Haftpflicht deshalb, weil der Kläger einerseits nicht unmittelbar darzulegen vermag, dass sich der Beklagte ohne Beleuchtung auf der Gegenfahrbahn fortbewegte, andrerseits weil er die Adäquanz zwischen mangelnder Beleuchtung und Fahrweise und dem Unfallereignis nicht direkt beweisen kann. Das Erbringen dieser direkten Beweise ist für den Kläger im vorliegenden Falle aus folgenden Gründen noch erschwert: Einmal kann der Kläger infolge der unfallbedingten retrograden Amnesie zur Klärung des Unfallgeschehens nichts beitragen.