Dabei darf aber vom Kläger nicht verlangt werden, dass er die für die Begründung einer Haftpflicht unmittelbar erheblichen Tatsachen direkt nachweise, vielmehr soll er sich dabei des indirekten Beweises, des Indizienbeweises, bedienen können. Dieser Möglichkeit hat die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, verneinte sie doch die Haftpflicht deshalb, weil der Kläger einerseits nicht unmittelbar darzulegen vermag, dass sich der Beklagte ohne Beleuchtung auf der Gegenfahrbahn fortbewegte, andrerseits weil er die Adäquanz zwischen mangelnder Beleuchtung und Fahrweise und dem Unfallereignis nicht direkt beweisen kann.