Der Führer des Automobils konnte kurz vor dem bewusstlos auf der Fahrbahn liegenden Kläger anhalten und gemeinsam mit den Insassen den offensichtlich Schwerverletzten in das Haus der nahe gelegenen Tankstelle tragen. Erst am andern Tage, gegen Mittag, erkundigte sich der Beklagte bei der Tankwartin über den Zustand des Klägers und meldete den Vorfall der Kantonspolizei. Der Kläger erlitt ein schweres Schädelhirntrauma. 2. Der Kläger fordert Ersatz für den aus dem Unfall vom 25. März 1966 entstandenen Körper- und Sachschaden, wobei er eine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR geltend macht.