der Kläger blieb schwerverletzt liegen, der Beklagte konnte sich leicht benommen sofort erheben und sich um seine Pferde bemühen, die angeblich unaufhaltsam weitertrabten. Der Beklagte kümmerte sich nicht um den quer auf der Strasse liegenden Verletzten, weil er sah, dass sich kurz nach dem Unfall die Insassen eines ihm entgegenfahrenden Automobils des Klägers annahmen. Der Führer des Automobils konnte kurz vor dem bewusstlos auf der Fahrbahn liegenden Kläger anhalten und gemeinsam mit den Insassen den offensichtlich Schwerverletzten in das Haus der nahe gelegenen Tankstelle tragen.