Anforderungen an den Nachweis der Adaequanz des Kausalzusammenhangs. 1. Am 25. März 1966, kurz vor 20 Uhr, führte der Beklagte sein zweispänniges Pferdefuhrwerk auf der Passwangstrasse heimwärts. Die Nacht war schon vollständig eingebrochen, der Himmel bewölkt, die beidseitig mit ca. 30 cm breiten Schneewalmen belegte Strasse war trocken und der Beklagte schritt links von seinem unbeleuchteten Fuhrwerk bergwärts. Er behauptet, in der rechten Hand die Leitseile und in der linken eine kleine Taschenlampe gehalten und nur die rechte Strassenseite benützt zu haben.