SOG 1974 Nr. 3 § 153 ZPO; Art. 8 ZGB. Zu verschiedenen Grundsätzen des Beweisrechtes im Haftpflichtprozess: die für die Begründung der Haftpflicht erheblichen Tatsachen können auch indirekt, mit Indizienbeweis, bewiesen werden; Probleme um die Beweislast, wenn eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten (Unfallflucht) die Rekonstruktion des Unfallereignisses verunmöglicht und damit Beweismassnahmen verhindert hat; Probleme um die Beweislast, wenn eine Partei einen gefährlichen Zustand geschaffen hat und es sich fragt, ob sie die notwendigen Schutzmassnahmen gegen die Gefahr getroffen hat; Anforderungen an den Nachweis der Adaequanz des Kausalzusammenhangs.