{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-02-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-3_1974-02-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126048&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f88d3d104437fcc52504f1734509fdb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.3", "Unfallflucht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.02.1974 ZZ.1974.3 (Unfallflucht)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweis im Haftpflichtprozess"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:30", "Checksum": "16d1f16839bc2986c7c95abce13d8a52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.02.1974 ZZ.1974.3 (Unfallflucht)\nRegeste:\nBeweis im Haftpflichtprozess\n\n\nEs ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit der Unfallflucht unersetzliche, direkte Beweismittel zu sichern verunmöglicht hat. Im Bewusstsein, mit seinem Verhalten ein Festhalten der Kollisions- und Fahrspuren und eine sofortige Rekonstruktion des Unfalles durch die Polizei zu vereiteln, hat er sich -- ohne sich um den Verletzten zu kümmern - davongemacht. Damit hat er nicht bloss eine moralische, sondern zudem eine gesetzliche durch Art. 51 SVG gebotene - Pflicht verletzt. Aufgrund von Art. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 8 wäre es durchaus vertretbar, wenn als Folge dieses rechtswidrigen Verhaltens eine Umkehr der Beweislast vorgenommen würde (Kummer, Kommentar zu Art. 8 ZGB, N. 191).Denn es ginge nicht an und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn dem beweisbelasteten Kläger das rechtswidrige Verhalten des Beklagten zum Nachteil gereichte. Erst recht dürfen dem Beklagten - nachdem er die Beweismittel vernichtet hat - nicht die Folgen der Beweislosigkeit zugutekommen, in dem Sinne, dass seine Schuldlosigkeit am Unfall als erwiesen erachtet wird, weil die Beweismittel, welche sein eventuelles Fehlverhalten belegen würden, nicht mehr vorhanden sind.\nWenn auch von einer Umkehr der Beweislast abgesehen werden kann, so ist zumindest die unkorrekte Verhaltensweise in der besagten Absicht bei der Beweiswürdigung als Indiz in Anschlag zu bringen.\nObschon aufgrund der erwähnten Indizien das Fehlen einer Beleuchtung des Fuhrwerkes oder dessen Führers eigentlich feststeht, muss erwähnt werden, dass es der Beklagte wäre, welcher das Mitführen einer Taschenlampe beweisen müsste. Denn er hat mit dem Führen des Fuhrwerkes in der Dunkelheit eine Gefahr geschaffen und die Pflicht zum Ergreifen von Schutzmassnahmen trifft aufgrund eines ungeschriebenen Fundamentalsatzes der Rechtsordnung denjenigen, welcher den gefährlichen Zustand geschaffen hat (Oftinger, Haftpflichtrecht I, S. 70). Darüber hinaus stellt Art. 30 Abs. 5 VRV eine ganz konkrete Schutzvorschrift auf, in dem sie die Beleuchtungspflicht bei Fuhrwerken vorschreibt. Dass bei Bestehen eines gefährlichen Zustandes die notwendigen Schutzmassnahmen vorgenommen worden sind, hat derjenige zu beweisen, welcher die Gefahr geschaffen hat und somit die Vorkehren zu treffen verpflichtet war. Nicht obliegt die Beweislast demjenigen, welcher durch den gefahrvollen Zustand geschädigt worden ist.\nEs wäre mit dem Ziel des Rechtssatzes, welcher eine Schutzvorschrift aufstellt - in casu die Vorschrift über die Beleuchtung von Fuhrwerken - unvereinbar, wenn im Zweifel oder mangels direkten negativen Beweises des Klägers angenommen würde, der Beklagte habe die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen tatsächlich vorgenommen. Es darf von demjenigen, welcher eine Gefahr schafft, der Nachweis verlangt werden, er habe die vorgeschriebenen Vorkehren getroffen (Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, 1955, S. 56; Becker, Komm. zu Art. 41 OR, N. 51). Gerade in casu muss dieser Regel bedeutendes Gewicht beigelegt werden, hätte doch der Beklagte mühelos beweisen können, dass er seiner Vorsichtspflicht nachgekommen sei, wenn er sich nach dem Unfall nicht davongemacht hätte. Somit bestärkt die Anwendung dieses Grundsatzes das aufgrund der Indizien gewonnene Beweisergebnis. Gleiches muss bezüglich des Rechtsfahrens des Beklagten gesagt werden. Hätte er sofort die Polizei avisiert, hätte aufgrund der gesicherten Spuren festgestellt werden können, ob der Beklagte tatsächlich wie behauptet nur seine Strassenseite benützt hatte. Weil er aber die Beweisaufnahme vereitelt hat, ist auf die Indizien abzustellen. Seine Behauptung, rechts gefahren zu sein, erscheint denn heute auch wenig glaubhaft, denn die wegen Schneeverwehungen begrenzte Befahrbarkeit der Strasse (ca. 5,5 m Breite), der Zusammenstoss an sich und die Unfalllage des bewusstlosen Klägers laut den Zeugenaussagen deuten darauf hin, dass die Kollision zwischen Kläger und Beklagtem auf der Fahrbahn des Klägers erfolgt sein muss.\nAufgrund dieser Beweislage ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beklagte weder das Fuhrwerk noch - anstelle dessen - sich selber beleuchtete, er sich auf der beklagtischen Strassenseite fortbewegte und gegen gesetzliche Vorsichts- und Sicherungspflichten verstiess. Mit der Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers, dem Verstoss gegen die gesetzlichen Schutzvorschriften bzw. gegen den Fundamentalsatz steht die Widerrechtlichkeit des beklagtischen Handelns fest. Das Verschulden des Beklagten ergibt sich daraus, dass dieser die Sorgfalt, welche einem Strassenbenützer unter den gegebenen Umständen auferlegt ist und von ihm erwartet werden kann und muss, nicht aufgewendet hat. Im weitern kann nicht zweifelhaft sein, dass zwischen dem Unfallereignis und der Handlungsweise des Beklagten ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Das dargelegte Verhalten des Beklagten war unter den herrschenden Umständen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchaus geeignet, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Zudem darf für den Nachweis der Adäquanz nicht ein absoluter Beweis verlangt werden; vielmehr hat die hohe Wahrscheinlichkeit, d.h. ein Indizienbeweis, zu genügen.\nDass die heutige gesundheitliche Schädigung des Klägers allein auf diesen Unfall zurückzuführen ist, wurde bereits bei der Schilderung des Sachverhalts dargelegt (sub. II). Es steht somit fest, dass der Beklagte eine unerlaubte Handlung i.S. von Art. 41 OR verschuldet hat. Dies führt zur Abweisung der beklagtischen Einwendung der fehlenden Haftung.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Februar 1974"}