{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-02-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-3_1974-02-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126048&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f88d3d104437fcc52504f1734509fdb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.3", "Unfallflucht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.02.1974 ZZ.1974.3 (Unfallflucht)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweis im Haftpflichtprozess"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:30", "Checksum": "16d1f16839bc2986c7c95abce13d8a52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.02.1974 ZZ.1974.3 (Unfallflucht)\nRegeste:\nBeweis im Haftpflichtprozess\n\nSOG 1974 Nr. 3\n§ 153 ZPO; Art. 8 ZGB. Zu verschiedenen Grundsätzen des Beweisrechtes im Haftpflichtprozess: die für die Begründung der Haftpflicht erheblichen Tatsachen können auch indirekt, mit Indizienbeweis, bewiesen werden; Probleme um die Beweislast, wenn eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten (Unfallflucht) die Rekonstruktion des Unfallereignisses verunmöglicht und damit Beweismassnahmen verhindert hat; Probleme um die Beweislast, wenn eine Partei einen gefährlichen Zustand geschaffen hat und es sich fragt, ob sie die notwendigen Schutzmassnahmen gegen die Gefahr getroffen hat; Anforderungen an den Nachweis der Adaequanz des Kausalzusammenhangs.\n1. Am 25. März 1966, kurz vor 20 Uhr, führte der Beklagte sein zweispänniges Pferdefuhrwerk auf der Passwangstrasse heimwärts. Die Nacht war schon vollständig eingebrochen, der Himmel bewölkt, die beidseitig mit ca. 30 cm breiten Schneewalmen belegte Strasse war trocken und der Beklagte schritt links von seinem unbeleuchteten Fuhrwerk bergwärts. Er behauptet, in der rechten Hand die Leitseile und in der linken eine kleine Taschenlampe gehalten und nur die rechte Strassenseite benützt zu haben. Etwas unterhalb der Tankstelle Lisser, westlich von Ramiswil, sah der Beklagte in ca. 200 Meter Entfernung den Kläger aus der Gegenrichtung auf dem Motorfahrrad korrekt beleuchtet und rechts fahrend entgegenkommen. Kurz vor ihm soll der Kläger plötzlich einen Linksschwenker ausgeführt haben und direkt mit dem Beklagten zusammengestossen sein. Beide stürzten zu Boden; der Kläger blieb schwerverletzt liegen, der Beklagte konnte sich leicht benommen sofort erheben und sich um seine Pferde bemühen, die angeblich unaufhaltsam weitertrabten. Der Beklagte kümmerte sich nicht um den quer auf der Strasse liegenden Verletzten, weil er sah, dass sich kurz nach dem Unfall die Insassen eines ihm entgegenfahrenden Automobils des Klägers annahmen. Der Führer des Automobils konnte kurz vor dem bewusstlos auf der Fahrbahn liegenden Kläger anhalten und gemeinsam mit den Insassen den offensichtlich Schwerverletzten in das Haus der nahe gelegenen Tankstelle tragen. Erst am andern Tage, gegen Mittag, erkundigte sich der Beklagte bei der Tankwartin über den Zustand des Klägers und meldete den Vorfall der Kantonspolizei. Der Kläger erlitt ein schweres Schädelhirntrauma.\n2. Der Kläger fordert Ersatz für den aus dem Unfall vom 25. März 1966 entstandenen Körper- und Sachschaden, wobei er eine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR geltend macht. Er hat daher neben seinem Schaden und dessen Zusammenhang mit dem beklagtischen Verhalten die Tatsachen, aus denen Widerrechtlichkeit und Verschulden des Beklagten folgen, nachzuweisen. Dabei darf aber vom Kläger nicht verlangt werden, dass er die für die Begründung einer Haftpflicht unmittelbar erheblichen Tatsachen direkt nachweise, vielmehr soll er sich dabei des indirekten Beweises, des Indizienbeweises, bedienen können.\nDieser Möglichkeit hat die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, verneinte sie doch die Haftpflicht deshalb, weil der Kläger einerseits nicht unmittelbar darzulegen vermag, dass sich der Beklagte ohne Beleuchtung auf der Gegenfahrbahn fortbewegte, andrerseits weil er die Adäquanz zwischen mangelnder Beleuchtung und Fahrweise und dem Unfallereignis nicht direkt beweisen kann. Das Erbringen dieser direkten Beweise ist für den Kläger im vorliegenden Falle aus folgenden Gründen noch erschwert:\nEinmal kann der Kläger infolge der unfallbedingten retrograden Amnesie zur Klärung des Unfallgeschehens nichts beitragen. Im weitern hat der Beklagte mit seinem Verhalten pflichtwidrig eine genauere Rekonstruktion des Unfallereignisses verunmöglicht, indem er - nach Art. 92 i. V. mit 51 SVG - strafbare Unfallflucht beging.\nZudem erscheinen die Aussagen des am Prozessausgang sehr interessierten Beklagten wenig glaubhaft; trotzdem hat die Vorinstanz dessen Behauptungen, er habe das Fuhrwerk bzw. sich selber mit einer Taschenlampe beleuchtet, ohne weiteres Glauben geschenkt. Dies ist fragwürdig, haben doch die Zeugen im Strafverfahren gegen den Beklagten ausgesagt, sie hätten, als sie das Fuhrwerk kreuzten, weder dieses noch den Beschuldigten mit einer Taschenlampe ausgerüstet erkennen können. Zweifellos wäre eine brennende Taschenlampe in der Dunkelheit den Zeugen aufgefallen. Das Amtsgericht selber hat anlässlich des Augenscheines festgestellt, dass der Schein selbst einer schwach leuchtenden Taschenlampe auf weite Sicht erkennbar sei. Aus diesen Tatsachen muss gefolgert werden, dass weder Fuhrwerk noch Führer beleuchtet waren; es ist unverständlich, dass die Vorinstanz diesen Indizien keine Bedeutung beigemessen hat. Unter diesen Umständen drängt sich eine von der vorinstanzlichen verschiedene Beweiswürdigung auf."}