Nachdem § 168 Abs. 1 lit. k GG eine klare Kompetenzzuteilung zugunsten des Gemeinderates enthält und, wie gesagt, im Verantwortlichkeitsgesetz im Falle der ausserordentlichen Gemeindeorganisation für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens keine Ausnahmeregelung besteht, können die Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation im vorliegenden Fall nicht sinngemäss angewendet werden. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht der Stadtrat, sondern der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Olten zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen X. Y. zuständig ist. Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juli 1974