in allen übrigen Fällen wäre sie nicht zweckmässig. 5. Entgegen der Auffassung des Stadtrates liegt kein Anwendungsfall von § 183 GG vor. Nachdem § 168 Abs. 1 lit. k GG eine klare Kompetenzzuteilung zugunsten des Gemeinderates enthält und, wie gesagt, im Verantwortlichkeitsgesetz im Falle der ausserordentlichen Gemeindeorganisation für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens keine Ausnahmeregelung besteht, können die Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation im vorliegenden Fall nicht sinngemäss angewendet werden.