Zu diesen Überlegungen kommt noch ein weiterer wichtiger Grund: Nach § 26 Abs. 4 VG wird mit der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens auch eine Untersuchungskommission gewählt, die der Disziplinarbehörde Antrag zu stellen hat. Wegen diesem Antragsrecht der Untersuchungskommission hat die Disziplinarbehörde ein Interesse daran, dass sie die Kommission selber wählen kann. Dies kann sie aber nur dann, wenn das Disziplinarverfahren durch sie eröffnet wird. Die Untersuchungskommission soll nur in Ausnahmefällen nicht durch die Disziplinarbehörde selber gewählt werden. Im Falle der Gemeindeversammlung ist die Ausnahme verständlich; in allen übrigen Fällen wäre sie nicht zweckmässig.