Der Gesetzgeber hat hier bewusst ein grösseres Gremium mit der Eröffnung des Verfahrens betraut. Ja selbst bei der ordentlichen Gemeindeorganisation, in der für die Eröffnung des Verfahrens die Ausnahmeregelung zugunsten des Gemeinderates besteht, wird das Verfahren durch ein Parlament eröffnet. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb beispielsweise in Solothurn die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens durch 30 Gemeinderäte beschlossen werden kann, während dem in Olten die Eröffnung durch den grossen Gemeinderat mit 50 Mitgliedern untragbar sein sollte. Zu diesen Überlegungen kommt noch ein weiterer wichtiger Grund: