Dieses Ergebnis kann nicht als unvernünftig, als vom Gesetzgeber nicht gewollt, bezeichnet werden. Nach § 24 VG steht das Disziplinarrecht, und damit in Anwendung von § 26 Abs. 2 VG auch das Recht zur Eröffnung eines Verfahrens, auch in anderen Fällen der Legislative zu. So steht beispielsweise das Disziplinarrecht gegenüber den Mitgliedern des Regierungsrates und des Obergerichtes dem Kantonsrat zu und dieser hat auch das Verfahren zu eröffnen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst ein grösseres Gremium mit der Eröffnung des Verfahrens betraut.