Diese Bestimmung wurde sowohl in der kantonsrätlichen Spezialkommission wie im Kantonsrat diskussionslos angenommen. 4. Vom Wortlaut und von der Entstehungsgeschichte des § 26 Abs. 2 VG her gesehen steht somit fest, dass für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens nur in der ordentlichen Gemeindeorganisation eine Ausnahmeregelung zugunsten des Gemeinderates besteht. In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation ist das Verfahren durch die Disziplinarbehörde selber zu eröffnen. Dieses Ergebnis kann nicht als unvernünftig, als vom Gesetzgeber nicht gewollt, bezeichnet werden.