Im revidierten § 168 Abs. 1 lit. k GG wird hinsichtlich der Kompetenzen des grossen Gemeinderates u. a. bestimmt, dass diesem die Ausübung des Disziplinarrechts gegenüber den von den Stimmberechtigten an der Urne und den vom Grossen Gemeinderat gewählten Behördemitgliedern, Beamten, Angestellten und Arbeitern und die disziplinarische Entlassung des übrigen Personals zustehe. Diese Bestimmung wurde sowohl in der kantonsrätlichen Spezialkommission wie im Kantonsrat diskussionslos angenommen.