Aus diesen Gründen hat man wohl bei der ordentlichen Gemeindeorganisation für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens eine Ausnahme geschaffen. Für die ausserordentliche Gemeindeorganisation erachtete man offenbar eine solche Ausnahmeregelung nicht für notwendig. Dies wird dadurch bestätigt, dass man bei der Revision der Bestimmungen über die ausserordentliche Gemeindeorganisation im Jahre 1972 keine Ausnahmeregelung geschaffen hat, obwohl damals die Gelegenheit dazu bestanden hätte, nachdem man auch die Zuständigkeit für das Disziplinarverfahren geregelt hat! Im revidierten § 168 Abs. 1 lit.