denn wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden müsse, bestehe in sehr vielen Fällen erst der (dringende) Verdacht einer Verfehlung. Zum Schutz der betroffenen Beamten sei es deshalb zweckmässig, wenn der Gemeinderat für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zuständig erklärt werde. Diese Gründe haben nicht ohne weiteres Geltung für die Gemeinden mit der ausserordentlichen Gemeindeorganisation. Der Grosse Gemeinderat der ausserordentlichen Gemeindeorganisation darf nicht mit der Gemeindeversammlung der ordentlichen Gemeindeorganisation gleichgesetzt werden.