Regierungsrat und Kantonsrat haben diesem Antrag zugestimmt. Aufgrund der Entstehungsgeschichte des heutigen § 26 Abs. 2 VG kann nicht gesagt werden, man habe im Gemeinde-Disziplinarverfahren die Eröffnung in jedem Falle der Exekutive zuweisen wollen. Die Abweichung in Satz 2 von der in Satz 1 aufgestellten Regel wurde einzig damit begründet, dass es nicht zweckmässig sei, wenn die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens durch die Gemeindeversammlung erfolgen müsse; denn wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden müsse, bestehe in sehr vielen Fällen erst der (dringende) Verdacht einer Verfehlung.