Offensichtlich war diese Frage unbestritten. Im Kantonsrat dagegen wurde von einem Ratsmitglied unter Hinweis auf den aufzuhebenden § 29 der VVO zum Gemeindegesetz der Antrag gestellt, es sei in § 25 Abs. 2 VG nach dem ersten Satz einzufügen: "Hat die Gemeindeversammlung als Disziplinarbehörde zu amten, steht die Einleitung des Verfahrens dem Gemeinderat zu". Begründet wurde dieser Antrag damit, dass man mit einem solchen Geschäft nicht direkt vor die Gemeindeversammlung gehen könne. Regierungsrat und Kantonsrat haben diesem Antrag zugestimmt.