Vor Erlass des Verantwortlichkeitsgesetzes galt für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens § 29 der VVO zum Gemeindegesetz. Abs. 1 bestimmte: "Die Eröffnung des Disziplinarverfahrens erfolgt in allen Fällen durch Beschluss des Gemeinderates, nachdem der...".Im regierungsrätlichen Entwurf an den Kantonsrat zu einem Verantwortlichkeitsgesetz (vgl. KRV 1966, Beilage nach S. 144) wurde diese Bestimmung ausdrücklich aufgehoben und in § 25 Abs. 2 bestimmt: "Das Verfahren wird auf eine Anzeige hin, auf eigenes Begehren, oder von Amtes wegen durch einen formellen Beschluss der Disziplinarbehörde eröffnet".