Man kann sich aber fragen, ob in dem Sinne eine Lücke besteht, dass für die Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation keine Abweichung von dem in Satz 1 aufgestellten Grundsatz geschaffen worden ist. Dies ist nachfolgend zu untersuchen. Vor Erlass des Verantwortlichkeitsgesetzes galt für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens § 29 der VVO zum Gemeindegesetz.