Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 VG ist klar. In Satz 1 wird der Grundsatz aufgestellt, dass das Disziplinarverfahren in der Regel von der Disziplinarbehörde selber eröffnet wird. Satz 2 bringt eine Abweichung von diesem Grundsatz, indem in den Fällen, in denen die Gemeindeversammlung als Disziplinarbehörde zu amten hat, die Einleitung des Verfahrens dem Gemeinderat zusteht. Für die Gemeinden mit der ordentlichen Gemeindeorganisation ist diese Bestimmung klar. Man kann sich aber fragen, ob in dem Sinne eine Lücke besteht, dass für die Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation keine Abweichung von dem in Satz 1 aufgestellten Grundsatz geschaffen worden ist.