denn nach dieser Norm seien die Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation sinngemäss für die ausserordentliche Gemeindeorganisation anzuwenden. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Gesetzeslücke und stellt sich auf den Standpunkt, nach der klaren Vorschrift von § 26 Abs. 2 Satz 1 VG sei die Disziplinarbehörde für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zuständig. Nach § 168 lit. k des revidierten Gemeindegesetzes sei dies im vorliegenden Fall der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Olten. 3. Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 VG ist klar.