Der Stadtrat vertritt im wesentlichen die Auffassung, § 26 Abs. 2 VG enthalte eine Lücke, in dem im Falle der ausserordentlichen Gemeindeorganisation keine Regelung für die Eröffnung des Disziplinarverfahrens getroffen worden sei. In Analogie zu Satz 2 von § 26 Abs. 2 VG sei in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation die Exekutive, also der Stadtrat für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zuständig. Selbst wenn man keine Lücke annehme, so müsse nach § 183 des revidierten Gemeindegesetzes die gleiche Lösung getroffen werden; denn nach dieser Norm seien die Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation sinngemäss für die ausserordentliche Gemeindeorganisation anzuwenden.