Die Beschwerde ist auch gegen den Vorentscheid betreffend Eröffnung des Disziplinarverfahrens zulässig. Nachdem die Einwohnergemeinde Olten in ihrer Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1972 keine Beschwerdemöglichkeit vom Stadtrat an den Gemeinderat vorgesehen hat (vgl. § 182 Abs. 3 GG), ist im vorliegenden Fall die direkte Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegeben. Auf die Beschwerde, die rechtzeitig eingereicht worden ist, ist deshalb einzutreten, 2. Der Stadtrat vertritt im wesentlichen die Auffassung, § 26 Abs. 2 VG enthalte eine Lücke, in dem im Falle der ausserordentlichen Gemeindeorganisation keine Regelung für die Eröffnung des Disziplinarverfahrens getroffen worden sei.