Der Beamte erhob gegen die Eröffnung des Disziplinarverfahrens beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte Unzuständigkeit des Stadtrates geltend; nicht er, sondern der Gemeinderat sei zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen vom Gemeinderat gewählten Beamten zuständig. Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Frage folgendes erwogen: 1. Nach § 24 lit. c Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) in Verbindung mit § 51 lit. f GO kann gegen Disziplinarentscheide der Gemeindebehörden beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde ist auch gegen den Vorentscheid betreffend Eröffnung des Disziplinarverfahrens zulässig.