SOG 1974 Nr. 38 § 26 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz; § 168 lit. k Gemeindegesetz. - Wenn der Grosse Gemeinderat Disziplinarbehörde ist, ist er - und nicht der Kleine Gemeinderat (Stadtrat) - zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens und zur Einsetzung der Untersuchungskommission zuständig. Der Stadtrat von Olten (= Kleiner Gemeinderat; Olten hat die ausserordentliche Gemeindeorganisation eingeführt) eröffnete gegen einen vom Gemeinderat (= Grosser Gemeinderat) gewählten Beamten ein Disziplinarverfahren und setzte eine Untersuchungskommission ein. Der Beamte erhob gegen die Eröffnung des Disziplinarverfahrens beim Verwaltungsgericht Beschwerde.