{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-38_1974-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126305&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "20037307aeb775518f0c2587e3a4bc79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.38", "Stadtrat"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.07.1974 ZZ.1974.38 (Stadtrat)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung eines Disziplinarverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:32", "Checksum": "0c2de846025660979228327e68684c69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.07.1974 ZZ.1974.38 (Stadtrat)\nRegeste:\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens\n\n\n4. Vom Wortlaut und von der Entstehungsgeschichte des § 26 Abs. 2 VG her gesehen steht somit fest, dass für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens nur in der ordentlichen Gemeindeorganisation eine Ausnahmeregelung zugunsten des Gemeinderates besteht. In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation ist das Verfahren durch die Disziplinarbehörde selber zu eröffnen. Dieses Ergebnis kann nicht als unvernünftig, als vom Gesetzgeber nicht gewollt, bezeichnet werden. Nach § 24 VG steht das Disziplinarrecht, und damit in Anwendung von § 26 Abs. 2 VG auch das Recht zur Eröffnung eines Verfahrens, auch in anderen Fällen der Legislative zu. So steht beispielsweise das Disziplinarrecht gegenüber den Mitgliedern des Regierungsrates und des Obergerichtes dem Kantonsrat zu und dieser hat auch das Verfahren zu eröffnen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst ein grösseres Gremium mit der Eröffnung des Verfahrens betraut. Ja selbst bei der ordentlichen Gemeindeorganisation, in der für die Eröffnung des Verfahrens die Ausnahmeregelung zugunsten des Gemeinderates besteht, wird das Verfahren durch ein Parlament eröffnet. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb beispielsweise in Solothurn die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens durch 30 Gemeinderäte beschlossen werden kann, während dem in Olten die Eröffnung durch den grossen Gemeinderat mit 50 Mitgliedern untragbar sein sollte. Zu diesen Überlegungen kommt noch ein weiterer wichtiger Grund: Nach § 26 Abs. 4 VG wird mit der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens auch eine Untersuchungskommission gewählt, die der Disziplinarbehörde Antrag zu stellen hat. Wegen diesem Antragsrecht der Untersuchungskommission hat die Disziplinarbehörde ein Interesse daran, dass sie die Kommission selber wählen kann. Dies kann sie aber nur dann, wenn das Disziplinarverfahren durch sie eröffnet wird. Die Untersuchungskommission soll nur in Ausnahmefällen nicht durch die Disziplinarbehörde selber gewählt werden. Im Falle der Gemeindeversammlung ist die Ausnahme verständlich; in allen übrigen Fällen wäre sie nicht zweckmässig.\n5. Entgegen der Auffassung des Stadtrates liegt kein Anwendungsfall von § 183 GG vor. Nachdem § 168 Abs. 1 lit. k GG eine klare Kompetenzzuteilung zugunsten des Gemeinderates enthält und, wie gesagt, im Verantwortlichkeitsgesetz im Falle der ausserordentlichen Gemeindeorganisation für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens keine Ausnahmeregelung besteht, können die Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation im vorliegenden Fall nicht sinngemäss angewendet werden.\nZusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht der Stadtrat, sondern der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Olten zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen X. Y. zuständig ist.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juli 1974"}