{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-38_1974-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126305&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "20037307aeb775518f0c2587e3a4bc79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.38", "Stadtrat"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.07.1974 ZZ.1974.38 (Stadtrat)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung eines Disziplinarverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:32", "Checksum": "0c2de846025660979228327e68684c69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.07.1974 ZZ.1974.38 (Stadtrat)\nRegeste:\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens\n\n\n3. Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 VG ist klar. In Satz 1 wird der Grundsatz aufgestellt, dass das Disziplinarverfahren in der Regel von der Disziplinarbehörde selber eröffnet wird. Satz 2 bringt eine Abweichung von diesem Grundsatz, indem in den Fällen, in denen die Gemeindeversammlung als Disziplinarbehörde zu amten hat, die Einleitung des Verfahrens dem Gemeinderat zusteht. Für die Gemeinden mit der ordentlichen Gemeindeorganisation ist diese Bestimmung klar. Man kann sich aber fragen, ob in dem Sinne eine Lücke besteht, dass für die Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation keine Abweichung von dem in Satz 1 aufgestellten Grundsatz geschaffen worden ist. Dies ist nachfolgend zu untersuchen. Vor Erlass des Verantwortlichkeitsgesetzes galt für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens § 29 der VVO zum Gemeindegesetz. Abs. 1 bestimmte: \"Die Eröffnung des Disziplinarverfahrens erfolgt in allen Fällen durch Beschluss des Gemeinderates, nachdem der...\".Im regierungsrätlichen Entwurf an den Kantonsrat zu einem Verantwortlichkeitsgesetz (vgl. KRV 1966, Beilage nach S. 144) wurde diese Bestimmung ausdrücklich aufgehoben und in § 25 Abs. 2 bestimmt: \"Das Verfahren wird auf eine Anzeige hin, auf eigenes Begehren, oder von Amtes wegen durch einen formellen Beschluss der Disziplinarbehörde eröffnet\". In der kantonsrätlichen Spezialkommission zur Vorbereitung dieses Gesetzes wurden dazu keine Ausführungen gemacht. Offensichtlich war diese Frage unbestritten. Im Kantonsrat dagegen wurde von einem Ratsmitglied unter Hinweis auf den aufzuhebenden § 29 der VVO zum Gemeindegesetz der Antrag gestellt, es sei in § 25 Abs. 2 VG nach dem ersten Satz einzufügen: \"Hat die Gemeindeversammlung als Disziplinarbehörde zu amten, steht die Einleitung des Verfahrens dem Gemeinderat zu\". Begründet wurde dieser Antrag damit, dass man mit einem solchen Geschäft nicht direkt vor die Gemeindeversammlung gehen könne. Regierungsrat und Kantonsrat haben diesem Antrag zugestimmt. Aufgrund der Entstehungsgeschichte des heutigen § 26 Abs. 2 VG kann nicht gesagt werden, man habe im Gemeinde-Disziplinarverfahren die Eröffnung in jedem Falle der Exekutive zuweisen wollen. Die Abweichung in Satz 2 von der in Satz 1 aufgestellten Regel wurde einzig damit begründet, dass es nicht zweckmässig sei, wenn die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens durch die Gemeindeversammlung erfolgen müsse; denn wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden müsse, bestehe in sehr vielen Fällen erst der (dringende) Verdacht einer Verfehlung. Zum Schutz der betroffenen Beamten sei es deshalb zweckmässig, wenn der Gemeinderat für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zuständig erklärt werde. Diese Gründe haben nicht ohne weiteres Geltung für die Gemeinden mit der ausserordentlichen Gemeindeorganisation. Der Grosse Gemeinderat der ausserordentlichen Gemeindeorganisation darf nicht mit der Gemeindeversammlung der ordentlichen Gemeindeorganisation gleichgesetzt werden. Der Grosse Gemeinderat ist ein Parlament mit 30 bis 90 festgewählten Mitgliedern, während an der Gemeindeversammlung sämtliche stimmberechtigten Einwohner teilnehmen können, so dass z. B. in der Stadt Solothurn bis zu 10700 Personen an einer Gemeindeversammlung stimmberechtigt sein können. Aus diesen Gründen hat man wohl bei der ordentlichen Gemeindeorganisation für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens eine Ausnahme geschaffen. Für die ausserordentliche Gemeindeorganisation erachtete man offenbar eine solche Ausnahmeregelung nicht für notwendig. Dies wird dadurch bestätigt, dass man bei der Revision der Bestimmungen über die ausserordentliche Gemeindeorganisation im Jahre 1972 keine Ausnahmeregelung geschaffen hat, obwohl damals die Gelegenheit dazu bestanden hätte, nachdem man auch die Zuständigkeit für das Disziplinarverfahren geregelt hat! Im revidierten § 168 Abs. 1 lit. k GG wird hinsichtlich der Kompetenzen des grossen Gemeinderates u. a. bestimmt, dass diesem die Ausübung des Disziplinarrechts gegenüber den von den Stimmberechtigten an der Urne und den vom Grossen Gemeinderat gewählten Behördemitgliedern, Beamten, Angestellten und Arbeitern und die disziplinarische Entlassung des übrigen Personals zustehe. Diese Bestimmung wurde sowohl in der kantonsrätlichen Spezialkommission wie im Kantonsrat diskussionslos angenommen."}