{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-38_1974-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126305&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "20037307aeb775518f0c2587e3a4bc79"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.38", "Stadtrat"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.07.1974 ZZ.1974.38 (Stadtrat)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eröffnung eines Disziplinarverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:32", "Checksum": "0c2de846025660979228327e68684c69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.07.1974 ZZ.1974.38 (Stadtrat)\nRegeste:\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens\n\nSOG 1974 Nr. 38\n§ 26 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz; § 168 lit. k Gemeindegesetz. - Wenn der Grosse Gemeinderat Disziplinarbehörde ist, ist er - und nicht der Kleine Gemeinderat (Stadtrat) - zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens und zur Einsetzung der Untersuchungskommission zuständig.\nDer Stadtrat von Olten (= Kleiner Gemeinderat; Olten hat die ausserordentliche Gemeindeorganisation eingeführt) eröffnete gegen einen vom Gemeinderat (= Grosser Gemeinderat) gewählten Beamten ein Disziplinarverfahren und setzte eine Untersuchungskommission ein. Der Beamte erhob gegen die Eröffnung des Disziplinarverfahrens beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte Unzuständigkeit des Stadtrates geltend; nicht er, sondern der Gemeinderat sei zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen vom Gemeinderat gewählten Beamten zuständig. Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Frage folgendes erwogen:\n1. Nach § 24 lit. c Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) in Verbindung mit § 51 lit. f GO kann gegen Disziplinarentscheide der Gemeindebehörden beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde ist auch gegen den Vorentscheid betreffend Eröffnung des Disziplinarverfahrens zulässig. Nachdem die Einwohnergemeinde Olten in ihrer Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1972 keine Beschwerdemöglichkeit vom Stadtrat an den Gemeinderat vorgesehen hat (vgl. § 182 Abs. 3 GG), ist im vorliegenden Fall die direkte Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegeben. Auf die Beschwerde, die rechtzeitig eingereicht worden ist, ist deshalb einzutreten,\n2. Der Stadtrat vertritt im wesentlichen die Auffassung, § 26 Abs. 2 VG enthalte eine Lücke, in dem im Falle der ausserordentlichen Gemeindeorganisation keine Regelung für die Eröffnung des Disziplinarverfahrens getroffen worden sei. In Analogie zu Satz 2 von § 26 Abs. 2 VG sei in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation die Exekutive, also der Stadtrat für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zuständig. Selbst wenn man keine Lücke annehme, so müsse nach § 183 des revidierten Gemeindegesetzes die gleiche Lösung getroffen werden; denn nach dieser Norm seien die Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation sinngemäss für die ausserordentliche Gemeindeorganisation anzuwenden. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Gesetzeslücke und stellt sich auf den Standpunkt, nach der klaren Vorschrift von § 26 Abs. 2 Satz 1 VG sei die Disziplinarbehörde für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zuständig. Nach § 168 lit. k des revidierten Gemeindegesetzes sei dies im vorliegenden Fall der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Olten."}