Spätestens seit dieser Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass der Ehemann das Besuchsrecht vollstrecken lassen will. Sie hätte deshalb genügend Zeit gehabt, mit den von ihr behaupteten neuen Tatsachen beim Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Abänderung des Besuchsrechtes zu verlangen. Der Oberamtmann hat deshalb mit Recht die Vollstreckung bewilligt. Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1974