Eine Veränderung der Verhältnisse in der Zwischenzeit ist denkbar. Indessen hat der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern noch am 17. Juli 1974 die Verfügung vom 5. Februar 1973 indirekt bestätigt, indem er ein Begehren des Ehemannes der Beschwerdeführerin um Anordnung strafrechtlicher Massnahmen wegen des Besuchsrechtes abgewiesen und den Ehemann auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen hat. Spätestens seit dieser Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass der Ehemann das Besuchsrecht vollstrecken lassen will.