Solange der Instruktionsrichter wegen des Hauptprozesses ohnehin mit der ganzen Sache befasst bleibt, ist es zweckmässig, bei ihm die Kompetenzen zu konzentrieren. Die Parteien haben deshalb in einem solchen Fall ihre neuen Tatsachen, die zu einer Abänderung der zu vollstreckenden Verfügung führen können, grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren beim Oberamtmann, sondern in einem Begehren um Abänderung der vorsorglichen Verfügung beim Instruktionsrichter geltend zu machen. Im vorliegenden Fall datiert die zu vollstreckende Verfügung vom 5. Februar 1973. Eine Veränderung der Verhältnisse in der Zwischenzeit ist denkbar.