An sich ist es zulässig, aufgrund eines Arztzeugnisses im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen, es sei wegen neuen, die Gesundheit betreffenden Tatsachen die Vollstreckung des Besuchsrechts nicht zu bewilligen. Ein solches Begehren kommt insbesondere dann in Frage, wenn es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Endurteils geht, denn hier ist eine Abänderung oder Revision durch das zuständige Gericht nicht rasch zu erreichen, indem ein neuer Hauptprozess nötig ist. In einem solchen Fall kann die Verweigerung der Vollstreckung gleichsam die Aufgabe einer dringlichen vorsorglichen Verfügung erfüllen.