Das Verwaltungsgericht stellte folgende Erwägungen an: Nach § 330 Abs. 1 ZPO kann gegen den Vollstreckungsbefehl Einsprache erhoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit fehlen oder wenn seit dem Urteil Tatsachen eingetreten sind, die zivilrechtlich den Anspruch ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nichts anderes gerügt werden. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind; jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nichts anderes geltend.