145 ZGB das Besuchsrecht des Vaters gegenüber den Kindern geordnet. Weil die Ehefrau an den Besuchstagen die Herausgabe der Kinder verweigerte, verlangte der Ehemann beim Oberamtmann die Vollstreckung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Der Oberamtmann erliess einen Vollstreckungsbefehl und wies eine von der Ehefrau dagegen erhobene Einsprache ab. Die Ehefrau gelangte ans Verwaltungsgericht. Sie reichte ein Zeugnis ihres Hausarztes ein und machte mit Berufung auf diese Zeugnisse geltend, die Durchführung der Besuche könnte die Kinder psychisch schädigen. Das Verwaltungsgericht stellte folgende Erwägungen an: