SOG 1974 Nr. 37 § 330 Abs. 1 lit. b ZPO. - Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen nach Art. 145 ZGB. Die Parteien haben neue Tatsachen, die zu einer Abänderung der zu vollstreckenden Verfügung führen können, grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren beim Oberamtmann, sondern in einem Begehren um Abänderung der vorsorglichen Verfügung beim Instruktionsrichter geltend zu machen. In einer Ehescheidungssache hatte der Instruktionsrichter im Rahmen einer Verfügung nach Art. 145 ZGB das Besuchsrecht des Vaters gegenüber den Kindern geordnet.